Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Hundehilfe Spanien

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hundehilfe Spanien“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gabrielenstr. 77, 13507 Berlin - und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Oberstes Ziel des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für in Not geratene Haustiere, als auch in Freiheit lebender Tiere im Inland und den europäischen Ländern – insbesondere Spanien.
2. Die Förderung und Vertretung des Tierschutzgedanken in Europa, durch aufklärende und hilfestellende Tätigkeit. Aufklärung der Öffentlichkeit über notwendigen Tierschutz, um dadurch das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, zu fördern und deren Wohlergehen und insbesondere deren artgerechte Haltung durch den Mensch zu fördern.
3. Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch im In- und Ausland.
4. Rettung, Vermittlung und Aufnahme in Pflegestellen bedürftiger und vom Tode bedrohter Haustiere, sowie herrenloser und misshandelter Haustiere, besonders aus Spanien, an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
a) Sorgfältige Auswahl und Kontrolle der neuen Tierhalter vor, bei und nach der Vermittlung der Tiere, sowie fachkundige Betreuung und Beratung.
b) Organisation aller nötigen Maßnahmen zur Umsetzung von §2 Nr. 4
5. Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten, verletzten und misshandelten Tieren sowohl in Deutschland als auch im Ausland, besonders in Spanien.
6. Unterhaltung, Unterstützung bei der Unterhaltung und Renovierung besonders von spanischen Tierheimen und Auffangstationen und die Hilfe zur Selbsthilfe.
7. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzung Gnadenhöfe, Rettungsstationen und Tierheime, die dem praktischen Tier- und Artenschutz dienen, unterhalten.  
8. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts  im In- und Ausland mit gleicher oder verwandter Zielsetzung.
9. Die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermittlungsgebühren, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
10. Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Tierschutzes und Umgang mit Haustieren des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder, z.B. Seminare, Lehrgänge.
11. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung.

§  3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§  4 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie jede juristische Person, Körperschaften und Vereine werden.
a) Für juristische Personen, Körperschaften und Verein ist eine natürliche Person als Repräsentant zu benennen.
2. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Aufnahme als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vereins.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag die Mehrheit des Vorstands. Es besteht jedoch kein Aufnahmeanspruch. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
4. Bedingung zur Aufnahme als Vereinsmitglied ist die Kenntnisnahme und Anerkennung der Satzung. Von dem Mitglied wird erwartet, den Zweck, die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu fördern.
5. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr wirksam.

§  5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) mit dem Tode oder Auflösung der juristischen Person
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, allgemeinen Unfrieden im Verein stiftet, in einer anderen Weise den Verein, die Tierschutzbestrebungen oder dessen Ansehen schädigt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied eine Berufung binnen eines Monats zu. Über den Ausschluss entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung für mind. 3 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Das Eigentum des Vereins ist mit Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben.

§  6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
2. Die Mitglieder verpflichten sich die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
3. Ebenfalls in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
4. Die übernommenen Ämter sind gewissenhaft auszuführen.
5. Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum ist zu ersetzen.
6. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres unaufgefordert fällig, spätestens jedoch zum 31. 03. des laufenden Kalenderjahres.
7. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins (mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstands) teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
4. Die Mitgliederversammlung übernimmt folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Entlastung des Vorstands
d) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 4 der Satzung)
e) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 5 Nr. 3 der Satzung)
5. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar und kann nur durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
7. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung gestellt werden. Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
8. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, jederzeit beschlussfähig (ausgenommen § 13 dieser Satzung).
9. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (ausgenommen § 13 dieser Satzung).
10.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder verlangt wird.
11.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
12.  Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gemäß §26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied einzeln, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Verschiedene Ämter im Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist. Eine Wiederwahl aus der letzten Amtsperiode ist zulässig.  
6. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch für den Rest der Amtsperiode einsetzen.
7. Sollte ein Vorstandsmitglied Geschäfte ausüben mit denen der Vorstand nicht einverstanden ist bzw. Gelder veruntreuen, haftet das Vorstandsmitglied mit seinem privaten Vermögen.
8. Die Beschlüsse aus der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
2. Der Vorstand übernimmt folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Mitgliederbetreuung im Allgemeinen.
b) Buchführung und Koordination der Ein- und Ausgaben des Vereins, Führung der Vereinskasse, Erstellung eines Jahresberichtes.
c) Vorbereitung, Einberufung Durchführung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
d) Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
e) Entscheidung zur Auswahl und Durchführung geeigneter Maßnahmen des Vereins im Sinne des § 2.
f) Öffentlichkeitsarbeit, u.a. Pflege der Vereinshomepage und anderer Medien.
3. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung und dem Verein für die gewissenhafte Führung seiner Geschäfte verantwortlich.
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
6. In dringenden Angelegenheiten, insbesondere bei dem Verein drohenden wirtschaftlichen Schäden, entscheidet der Vorsitzende alleine, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende alleine, anstelle der übrigen Vereinsorgane.
7. Bankvollmacht besitzt der Vorsitzende, sein Vertreter und der Kassenwart. Der Kassenwart ist zur Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand verpflichtet. Er ist umgehend über anstehende Einnahmen und Ausgaben von den zuständigen Stellen zu informieren.
8. Mitglieder des Vorstandes haben eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. In dieser  Frist sind sie verpflichtet, ihre Ämter gewissenhaft zum Abschluss zu bringen und die Geschäfte an das zu seiner Ergänzung neu hinzu gewählte Mitglied zu übergeben.

§ 11 Kassenprüfung

1. Am Ende des Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Als Kassenprüfer ist jedes volljährige Vereinsmitglied auf die Dauer von 1 Jahren wählbar.
3. Der Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
4. Die Prüfung hat so rechtzeitig statt zu finden, dass in der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
5. Auf Verlangen des Kassenprüfers haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.

§ 12 Satzungsänderung

1. Zur Änderung der Satzung ist eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
2. Siehe § 33 BGB

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und mit einer drei Viertel Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den nationalen oder internationalen Tierschutz zu.

§ 14 Redaktionelle Änderungen

1. Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung evtl. notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn dieses Aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich ist .